24.01.2011, 19:30
Goldbär hat geschrieben:Stephi, in NRW müssen die immer dann ans Pferd wenn man sein/ein Privatgrundstück verlässt. Ob man reitet, führt oder fährt ist egal.
Ich glaube die offizielle Begründung ist das von der Reitabgabe die Reitwege gepflegt und angelegt werden...
§ 51 (Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe)
(1) Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muß ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen
24.01.2011, 19:34
24.01.2011, 22:19
25.01.2011, 07:53
25.01.2011, 08:14
3.1.5 Regelungen für das Fahren
Pferdefuhrwerke und –gespanne (Kutschen, Planwagen usw.) gelten als Fahrzeuge und
dürfen öffentliche Straßen und Wege befahren. In der freien Landschaft dürfen außer
den öffentlichen Straßen und Wegen die privaten Wege und Straßen befahren werden,
die nach der Straßenverkehrsordnung ausschließlich für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind (vgl. § 50 Abs. 1 LG NRW).
Im Wald besteht abseits von öffentlichen Straßen und Wegen ein generelles Verbot für
das Fahren. Gespanne dürfen nicht die gekennzeichneten Reitwege benutzen.
Das Verbot für Fahrzeuge aller Art (VZ 250) gilt auch für Gespanne.
Das Reitverbotsschild (V258) gilt dagegen nicht für Kutschen da diese als Fahrzeug gelten.
25.01.2011, 08:18
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