Zitat:
Gerichtsurteil
Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.01.2006
AZ.: 11 LA11/ 05
"Tierschutzrechtliche Anordnung zur Einzäunung von Pferdeweiden"
Tatbestand
Eine Pferdeweide war mit Stacheldraht und Breitbandlitze eingezäunt. Dabei war die Litze mit einfachen Isolatoren an denselben Pfosten wie der Stacheldraht befestigt. Der maximale Abstand der Litze vom Stacheldraht betrug 10 cm. Nach oben schloss ein Stacheldraht den Zaun ab. Die Pferde waren also nicht gehindert, den Stacheldraht zu berühren. Die Litze war zwar grundsätzlich gut sichtbar und nicht verletzungsträchtig und zur Absicherung des Stacheldrahtes nach innen geeignet. Nach Feststellung der amtlichen Tierärztin war vorliegend jedoch der Abstand zwischen Litze und Stacheldraht nicht ausreichend, um die Pferde an der Berührung des Stacheldrahtes zu hindern.
Die daraufhin erlassene Tierschutzverfügung forderte für die Haltung von Pferden auf der Weide, dass mittels gut sichtbarer, nicht verletzungsträchtiger Absperrung ein Mindestabstand von 50 cm zwischen den Pferden und dem Stacheldraht erreicht wird. Die Höhe der Absperrung sei der Größe der Pferde anzupassen.
Der Beklagte wendete sich gegen die tierschutzrechtliche Verfügung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.10.2004 abgewiesen. Daraufhin wurde die Zulassung der Berufung beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Kammer bezog sich bei der Entscheidungsfindung auf die "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" des BMELV und auf die Niedersächsischen "Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden". Danach seien Stacheldrähte als alleinige Begrenzungen ungeeignet, und könnten nur toleriert werden, wenn sie in genügend großem Abstand durch einen weiteren, gut sichtbaren Innenzaun so gesichert seien, dass ein direkter Kontakt zwischen Pferden und Stacheldraht verhindert werde. Ein im Vergleich zu anderen Zaunarten deutlich höheres Verletzungsrisiko bei Stacheldrahteinzäunung ergäbe sich daraus, dass Pferde Fluchttiere sind und deshalb in Stresssituationen zu Panikreaktionen neigen. Berührt ein Pferd Stacheldraht, so kann es durch den durch die Stacheln verursachten Schmerz zu einer Schreckreaktion kommen, die dazu führt, dass das Tier weiter in den Zaun hineinläuft oder sich darin verfängt. Dadurch entstehen häufig gravierende Verletzungen.
Die Einlassung des Klägers, dass auch Bullen auf der Weide gehalten werden sollten und deshalb der Zaun in der vorliegenden Art erforderlich sei, wies das Gericht zurück. Die Umsetzung tierschutzrechtlicher Vorgaben müsse in jedem Einzelfall das Verhaltensmuster der betreffenden Tierart berücksichtigen. Es bestehe keine Veranlassung, eine tierschutzwidrige Haltung von Pferden hinzunehmen, weil diese mit Bullen auf derselben Weide gehalten werden sollen. Außerdem sei die gemischte Haltung von Pferden und Rindern, hier Bullen, bei der beschriebenen, kombinierten Zaunart möglich.
Beschluss
Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zuzulassen, wird abgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
http://www.tierschutz-tvt.de/45.html