Die Haftung des Hufschmiedes
Quelle: http://www.oexmann.de/content/pferderec ... ede....pdfPferderecht: Die Haftung des Hufschmiedes
Jedes Pferd, egal zu welchem Zweck es gehalten und eingesetzt wird, braucht regelmäßige Pflege durch den Hufschmied. Viele Pferde benötigen alle sechs bis acht Wochen einen neuen Beschlag, aber auch „Barfußgänger“ müssen regelmäßig fachkundig ausgeschnitten werden. Es kommt immer wieder vor, daß Pferde kurz nach den durchgeführten Hufschmiedearbeiten Auffälligkeiten zeigen, die von einem kurzfristig etwas vorsichtigen Tritt bis hin zu einer hochgradigen Lahmheit aller vier Beine reichen können. Oft stellt sich dann die Frage, ob es sich um ein Problem des jeweiligen Pferdes handelt, etwa durch Vorschädigungen, besondere Empfindlichkeiten oder ähnliches, oder ob der Hufschmied nicht ordnungsgemäß gearbeitet und dadurch die Probleme hervorgerufen hat. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Schmied für die entstehenden Tierarztkosten und weitere Schäden aufzukommen hat. Nachfolgend sollen die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen den Hufschmied dargestellt und anhand eines kürzlich entschiedenen Falles erläutert werden.
I.
Der Hufschmiedvertrag
Beauftragt der Pferdehalter den Hufschmied mit dem Ausschneiden bzw. Beschlagen eines Pferdes, wird ein Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB geschlossen. Der Hufschmied schuldet daher den ordnungsgemäßen Beschlag bzw. die ordnungsgemäße Bearbeitung der Hufe durch Ausschneiden und Raspeln. Im Gegenzug ist der Auftraggeber verpflichtet, den verabredeten Werklohn für die Tätigkeit zu zahlen.
Der Hufschmied hat vor Beginn seiner Arbeiten eventuelle Fehlstellungen des Pferdes sowie die Qualität des Hufes zu berücksichtigen und muß diesen Gegebenheiten seine Arbeiten anpassen. Im allgemeinen muß der Schmied hierzu das Pferd in der Bewegung gesehen haben, weshalb es zweckdienlich ist, sich das Pferd im Schritt bzw. Trab auf hartem und ebenem Boden vorführen zu lassen. Hierbei fallen dem Schmied zum einen anatomische Besonderheiten auf, die bei den Hufschmiedearbeiten berücksichtigt werden, zum anderen kann eine eventuell schon vor Beginn der Arbeiten vorhandene Lahmheit festgestellt werden, so daß spätere Streitigkeiten über die Hufschmiedearbeiten als Lahmheitsursache ausgeschlossen werden.
Ob die Hufe lediglich ausgeschnitten, ein Teil- bzw. Vollbeschlag oder sogar ein orthopädischer Hufbeschlag durchgeführt wird, hängt selbstverständlich maßgeblich vom Auftrag des Pferdehalters ab. Selbst wenn ein Tier aufgrund der anatomischen Gegebenheiten einen Spezialbeschlag benötigt, der Pferdehalter jedoch ausdrücklich lediglich das Ausschneiden ohne Beschlag wünscht, kann dies nicht dem Hufschmied vorgeworfen werden. Allerdings könnte eine Verpflichtung des Hufschmieds als Fachmann darin bestehen, dem Pferdehalter einen derartigen Spezialbeschlag anzuraten bzw. diesem zu raten, mit dem Tierarzt hierüber zu sprechen.
Im Rahmen des Ausschneidens bzw. des Beschlagens selbst schuldet der Hufschmied fachgerechte Arbeit nach den geltenden Erkenntnissen und Standards. Ziel ist eine regelmäßige Hufform und das Passen des Hufes zur jeweiligen Gliedmaße. Es ist jeweils auf den individuellen Fall abzustellen, so daß keine allgemeingültigen Regeln für ein ordnungsgemäßes Ausschneiden/Beschlagen existieren. Der Hufschmied als Fachmann hat sowohl zu entscheiden, wie stark der Tragerand abzutragen ist als auch, wie weit die Sohle gekürzt werden kann. Keinesfalls darf die Sohle bzw. der Tragerand zu stark gekürzt werden, so daß Lahmheiten oder ähnliches auftreten. Allerdings muß der Huf andererseits soweit gekürzt und bearbeitet werden, daß eine möglichst optimale Form entsteht.
Um eventuell zu starke Kürzungen und dadurch bedingte Lahmheiten bzw. Empfindlichkeiten möglichst umgehend feststellen und gegebenenfalls behandeln zu können, sollte jedes Pferd nach dem Hufschmiedbesuch wiederum im Schritt und Trab auf hartem ebenen Grund dem Hufschmied vorgestellt werden. Es können dann sowohl klamme und vorsichtige Bewegungsabläufe als auch bereits bestehende Lahmheiten erkannt und die mögliche Ursache eruiert werden.
II.
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches
Soweit der Pferdehalter Schadensersatz aufgrund einer eingetretenen Lahmheit des Pferdes nach dem Hufschmiedbesuch begehrt, so muß dieser beweisen, daß durch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Hufschmiedes ein Schaden eingetreten ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der einschlägige § 635 BGB, der den Pferdehalter verpflichtet, vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bzw. Beauftragung eines anderen Hufschmiedes Nacherfüllung zu verlangen. Sollte daher die Sorgfaltspflichtverletzung des Hufschmiedes darin bestehen, daß die Hufe nicht ausreichend ausgeschnitten wurden und daher zu lang sind, besteht die Verpflichtung, den damals beauftragten Hufschmied aufzufordern, die Arbeiten ordnungsgemäß nachzubessern. Erst wenn eine hierzu gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, bestehen weitere Ansprüche in Form der Kosten, die für einen weiteren Hufschmied zur Nachbesserung ausgegeben werden müssen.
Im weitaus häufigeren Fall des zu kurzen Ausschneidens ist eine Nacherfüllung durch den Hufschmied in der Regel nicht möglich, da grundsätzlich eine tiermedizinische Behandlung erforderlich wird, die der Hufschmied aufgrund seiner Ausbildung nicht erbringen kann. Eine Nacherfüllungsfrist ist dann entbehrlich.
Um die Tierarztkosten und eventuell weiter entstehende Schäden durch den Hufschmied ersetzt zu bekommen, muß jedoch zunächst der Beweis geführt werden, daß die Lahmheit ausschließlich aufgrund eines Fehlverhaltens des Hufschmieds entstanden ist. Im einfach gelagerten Fall hat der Hufschmied das Tier sowohl vor Beginn als auch nach Beendigung der Arbeiten vortraben zu lassen. Wenn eine Lahmheit unmittelbar nach der Tätigkeit auftritt, die im Vorfeld nicht vorhanden war, ist der Nachweis der Ursächlichkeit relativ leicht zu führen. Schwieriger ist der Fall, in dem, wie allgemein üblich, der Schmied in regelmäßigen Abständen mehrere Pferde eines Stalls, meist in Abwesenheit der Pferdehalter, beschlägt bzw. ausschneidet und eine eventuelle Lahmheit dem Pferdehalter erst zu einem späteren Zeitpunkt auffällt.
III.
Aktuelle Rechtsprechung
Mit einem derart gelagerten Fall hatte sich das Amtsgericht Halle und in zweiter Instanz das Landgericht Bielefeld zu beschäftigen. Der Pferdehalter verlangte Ersatz von entstandenen Tierarztkosten sowie die Erstattung zusätzlicher Aufwendungen, nachdem das Pferd unter einer hochgradigen Pododermatitis (Huflederhautentzündung) aller vier Hufe nach Abnahme der Eisen und Ausschneiden durch den Hufschmied litt. Der Schmied ließ sich das Pferd nach Abschluß der Arbeiten nicht in der Bewegung vorstellen. Nachdem der Schmied den Hof bereits verlassen hatte, raspelte der Pferdehalter die Außenwände ausschließlich mit der Hufraspel nach, da diese seiner Ansicht nach ausgefranst waren. Eine Schmerzempfindlichkeit des Pferdes stellte der Pferdehalter kurze Zeit nach Abnahme der Eisen fest, eine tierärztliche Behandlung erfolgte zwei Tage nach den Hufschmiedearbeiten und ergab die Diagnose einer hochgradigen Huflederhautentzündung aller vier Hufe. Aufgrund dessen war eine umfangreiche Behandlung in einer Tierklinik notwendig sowie eine längere Ruhepause und die Haltung in einer Box mit Späneeinstreu. Die Tierklinik bestätigte seinerzeit, daß die Hufsohlen nur noch sehr dünn waren. Der Hufschmied verteidigte sich gegen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche damit, daß die Huflederhautentzündung eine andere Ursache haben müsse und vermutlich durch den Pferdehalter selbst durch die späteren Nacharbeiten verursacht worden sei.
Das Amtsgericht Halle (Westf.) wies die Klage in erster Instanz mit Urteil vom 12.08.2003 (7 C 123/03) ab, da es nach Vernehmung des Tierarztes sowie Anhörung der Parteien den Beweis nicht für erbracht ansah, daß ausschließlich der Schmied für die Erkrankung verantwortlich gewesen ist. Da die Lahmheit nicht unverzüglich nach den durchgeführten Arbeiten festgestellt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Erkrankung auf anderen Ursachen als auf einem zu scharfen Ausschneiden beruht. Zwar handele es sich um einen typischen Geschehensablauf, es kämen jedoch grundsätzlich auch andere Möglichkeiten in Betracht.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten zu der Frage anderer möglicher Ursachen der Pododermatitis eingeholt. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 09.11.2004 (20 S 174/03) bejahte eine Haftung des Hufschmiedes und sprach dem Pferdehalter Schadensersatz in Form der Tierarztkosten sowie einen Großteil der Aufwendungen zu. Trotz der Zeit von zwei Tagen zwischen Diagnostik und Hufschmiedearbeit sei der Beweis der Ursächlichkeit erbracht worden, da andere Ursachen für eine derartige hochgradige Pododermatitis aller vier Hufe vernünftigerweise nicht in Betracht kämen. Eine angeborene Hufsohlenschwäche müsse, selbst wenn sie vorläge, seitens des Hufschmiedes im Rahmen der Voruntersuchung berücksichtigt werden. Selbst wenn eine solche vorgelegen haben sollte, hätte es dem Hufschmied oblegen, dies zu berücksichtigen und die Sohle gar nicht bzw. nur minimal zu beschneiden. Wenn eine derart hochgradige Huflederhautentzündung Folge des Ausschneidens ist, ist selbst bei einer angeborenen Hufsohlenschwäche eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schmiedes gegeben, da dann nicht hätte geschnitten werden dürfen. Es sei zumindest fahrlässig, wenn ein Hufschmied als Fachmann zu viel Sohle an allen vier Hufen entfernt bzw. eine erkennbare Empfindlichkeit nicht ausreichend berücksichtigt.
IV.
Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, daß der Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung durch den Hufschmied dem Pferdehalter als Anspruchsteller obliegt. Soweit es sich um einen typischen Geschehensablauf handelt (Huflederhautentzündung unmittelbar nach eine Neubeschlag bzw. einem Ausschneiden) können gegebenenfalls Beweiserleichterungen eintreten, zur Beweissicherung sollten jedoch unverzüglich Tierarzt und Hufschmied konsultiert werden, um den Ablauf weitestgehend aufklären zu können. Da im Regelfall keine schwerwiegenden Folgen eintreten, sondern lediglich eine kurzfristige tierärztliche Behandlung angezeigt ist, wird es im Regelfall nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, sondern vielmehr wird von beiden Seiten eine einvernehmliche Regelung angestrebt werden.
Die Haftung des Hufschmiedes
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
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