Erste Fragen vom Cushing-Neuling.
06.08.2011, 15:03
Hallo ihr lieben könnte ich auch so eine PN bekommen.
Meine quelle in Belgien ist nun leider abgebrannt jetzt stehe ich kurz vor dem aus meiner Tabletten. Mein 20 jähriger Wallach ist aber schon früh am ECS erkrankt und bekommt seit 5 Jahren diese Tabletten. Zur zeit sieht mein kleiner eher aus wie 30 =(
Ich würde mich sehr über hilfe freuen.
08.08.2011, 10:27
Nun hab ich ein Problem:
Ich wollte ein Prascent-Rezept bei meinem TA ordern. Man sagte mir, daß ich die Tabletten dort abholen könne (257,00 €). Es gab ein hin und her mit der Angestellten. Die alte Leier man dürfe kein Rezept aussteilen, sei verboten und, und, und. Ich sagte ihr zwar, daß das aufgehoben sei und man es erheblich günstiger in GB beschaffen kann. Wollte/Konnte die Gute nicht hören.
Jetzt meine Frage: Gibt es ein konkretes Schreiben, Gesetz, oder dergleiche, woraus sich ergibt, daß das Verbot aufgehoben ist (am besten mit Beschluss). Ich würde das nämlich gerne denen kopieren und hinschicken!
Ich bin grad sowas von stinksauer
08.08.2011, 11:19
Konkret sollte jeder TA in der Lage sein, ein Rezept über Prascend auszustellen. Es geht ja nicht mehr um Pergolid sondern eben um Prascend.
Letztlich geht es dabei um das reine Durchsetzungsvermögen des Pferdebesitzers..... Ihr müßt auf Euer Recht auf freien Handel bestehen. Du könntest es Dir sogar in jeder Apotheke in Deutschland mit diesem Rezept kaufen.
Ich hatte auch mal ein paar Probleme meine Wurmkuren auf Rezept zu bekommen.... da wollte der TA auch liebend gern selbst verdienen.... ich wollte jedoch dem Apotheker den Geldsegen bescheren, ich habe darauf bestanden und mein Rezept bekommen! Ich sagte dem TA, dass ein befreundeter Apotheker etwas zu verdienen bekommen soll
und liebe Grüße
Gaby
P.S. Sollte er nicht wollen, gibt es vielleicht einen anderen TA, der es Dir ausstellt.
08.08.2011, 11:23
Ich denke, daß dürfen fremde TA auch nicht? Habe irgendwo gelesen, daß nur die TÄ das ausstellen dürfen, wo man mit seinem Pferd auch in Behandlung ist.
Nichts desto trotz: Ich würde meinem TA gerne das entsprechende Schreiben, Beschluss oder was auch immer unter die Nase reiben.
Wo finde ich sowas? Oder handelt es sich lediglich nur um den Text auf Seite 1 aus der Apothekerzeitung? Auf der Bundesrat-Seite habe ich auch nichts entsprechendes gefunden.
08.08.2011, 11:27
Es geht dabei nicht nur um Prascend, der TA kann über jedes verschreibungspflichtige Tiermedikament ein Rezept ausstellen..... Versuch doch mal generell über Rezeptausstellung von Medikamenten etwas zu finden.
08.08.2011, 11:29
Hier § 56a Arzneimittelgesetz:
(1) Der Tierarzt darf für den Verkehr ausserhalb der Apotheken nicht freigegebene Arzneimittel dem Tierhalter nur verschreiben oder an diesen nur abgeben, wenn 1.
sie für die von ihm behandelten Tiere bestimmt sind,
2.
sie zugelassen sind oder sie auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen oder in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 36 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 fallen oder sie nach § 38 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden dürfen,
3.
sie nach der Zulassung für das Anwendungsgebiet bei der behandelten Tierart bestimmt sind,
4.
ihre Anwendung nach Anwendungsgebiet und Menge nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft gerechtfertigt ist, um das Behandlungsziel zu erreichen, und
5.
die zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,a)
vorbehaltlich des Buchstaben b, verschriebene oder abgegebene Menge verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden 31 Tage bestimmt ist, oder
b
verschriebene oder abgegebene Menge von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten und nach den Zulassungsbedingungen nicht ausschliesslich zur lokalen Anwendung vorgesehen sind, zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden sieben Tage bestimmt ist,
sofern die Zulassungsbedingungen nicht eine längere Anwendungsdauer vorsehen.
Der Tierarzt darf verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, für den jeweiligen Behandlungsfall erneut nur abgeben oder verschreiben, sofern er in einem Zeitraum von 31 Tagen vor dem Tag der entsprechend seiner Behandlungsanweisung vorgesehenen letzten Anwendung der abzugebenden oder zu verschreibenden Arzneimittel die behandelten Tiere oder den behandelten Tierbestand untersucht hat. Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt für die Anwendung durch den Tierarzt entsprechend. Abweichend von Satz 1 darf der Tierarzt dem Tierhalter Arzneimittel-Vormischungen weder verschreiben noch an diesen abgeben.
(1a) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht, soweit ein Tierarzt Arzneimittel bei einem von ihm behandelten Tier anwendet und die Arzneimittel ausschliesslich zu diesem Zweck von ihm hergestellt worden sind.
(2) Soweit die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ansonsten ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu befürchten ist, darf der Tierarzt bei Einzeltieren oder Tieren eines bestimmten Bestandes abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, nachfolgend bezeichnete zugelassene oder von der Zulassung freigestellte Arzneimittel verschreiben, anwenden oder abgeben: 1.
soweit für die Behandlung ein zugelassenes Arzneimittel für die betreffende Tierart und das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung steht, ein Arzneimittel mit der Zulassung für die betreffende Tierart und ein anderes Anwendungsgebiet;
2.
soweit ein nach Nummer 1 geeignetes Arzneimittel für die betreffende Tierart nicht zur Verfügung steht, ein für eine andere Tierart zugelassenes Arzneimittel;
3.
soweit ein nach Nummer 2 geeignetes Arzneimittel nicht zur Verfügung steht, ein zur Anwendung beim Menschen zugelassenes Arzneimittel oder, auch abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, ein Arzneimittel, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Anwendung bei Tieren zugelassen ist; im Falle von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, jedoch nur solche Arzneimittel aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, zugelassen sind;
4.
soweit ein nach Nummer 3 geeignetes Arzneimittel nicht zur Verfügung steht, ein in einer Apotheke oder durch den Tierarzt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d hergestelltes Arzneimittel.
Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, darf das Arzneimittel jedoch nur durch den Tierarzt angewendet oder unter seiner Aufsicht verabreicht werden und nur pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind. Der Tierarzt hat die Wartezeit anzugeben; das Nähere regelt die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2a hergestellt werden. Registrierte oder von der Registrierung freigestellte homöopathische Arzneimittel dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 verschrieben, abgegeben und angewendet werden; dies gilt für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur dann wenn sie ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich ist.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen Arzneimittel für Einhufer, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen und für die nichts anderes in Abschnitt IX Teil II des Equidenpasses im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinie 90/426/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt ist, auch verschrieben, abgegeben oder angewendet werden, wenn sie Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 33) aufgeführt sind, enthalten.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Anforderungen an die Abgabe und die Verschreibung von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren, auch im Hinblick auf die Behandlung, festzulegen,
2. vorzuschreiben, dass
a) Tierärzte über die Abgabe, Verschreibung und Anwendung von für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebenen Arzneimitteln Nachweise führen müssen,
b) bestimmte Arzneimittel nur durch den Tierarzt selbst angewendet werden dürfen, wenn diese Arzneimittel
aa) die Gesundheit von Mensch oder Tier auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden können, sofern sie nicht
fachgerecht angewendet werden, oder
bb) häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden und dadurch die Gesundheit von Mensch oder Tier unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann.
In der Rechtsverordnung können Art, Form und Inhalt der Nachweise sowie die Dauer der Aufbewahrung geregelt werden. Die Nachweispflicht kann auf bestimmte Arzneimittel, Anwendungsbereiche oder Darreichungsformen beschränkt werden.
(4) Der Tierarzt darf durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Arzneimittel dem Tierhalter weder verschreiben noch an diesen abgeben.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Tierarzneimittelanwendungskommission zu errichten. Die Tierarzneimittelanwendungskommission beschreibt in Leitlinien den Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere für die Anwendung von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten. In der Rechtsverordnung ist das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder und das Verfahren der Tierarzneimittelanwendungskommission zu bestimmen. Ferner können der Tierarzneimittelanwendungskommission durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen werden.
(6) Es wird vermutet, dass eine Rechtfertigung nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 oder des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 gegeben ist, sofern die Leitlinien der Tierarzneimittelanwendungskommission nach Absatz 5 Satz 2 beachtet worden sind.
08.08.2011, 11:34
Doch, in dem FAll schon. Sie pochen ja darauf, daß sie Prascent-Rezept nicht ausstellen dürfen, weil Verboten.
Wenn ich ein Recht habe, dann möchte ich das denen auch gerne unter die Nase halten, was auch rechtsverbindlich ist. Und ich finde da nichts entsprechendes. Hätte ja gern das vom Bundesrat gerne gehabt, aber nur ein Druck in der Apothekenzeitung reicht nicht. Verstehst du?
Einerseits kann ich die Angst vom TA (oder deren Angestellte) verstehen. Nur möchte ich denen jetzt aber auch hieb- und stichfest das Gegenteil belegen. Nur allein von BlaBla und ich habe gehört und man hat mir gesagt, würde ich auch kein Rezept ausstellen wollen.
Danke für den Auszug. Er erlaubt damit aber auch, daß das Medikament via Versandhandel beschafft wird. Ist das denn dann auch zulässig?
08.08.2011, 11:37
Chri hat geschrieben:Doch, in dem FAll schon. Sie pochen ja darauf, daß sie Prascent-Rezept nicht ausstellen dürfen, weil Verboten.
DAS bezieht sich auf das alte Pergolid, nicht aber auf das einzig zugelassene Prascend...... Vielleicht erklärst Du der Helferin mal den Unterschied
08.08.2011, 11:40
Hihi, ich denke mal, ich schick dem TA mal alles per email und telefonier mit dem dann mal selber.
Danke schon einmal für deine Mithilfe.
Falls noch jemand anderes Ideen hat - gerne her damit.
09.08.2011, 14:07
Wollte mal berichten: Ich habe meinem TA eine Email geschickt nebst sämtlichen Anhängen sowie eine SMS, er möge sich die mal verinnerlichen und etwas dazu sagen.
Ich bekam dann später eine Rück-Email mit der Antwort, daß ich natürlich das Rezept für Prascent bekomme. Wo ich mir das dann her beziehe sei ihm wurscht. Vermutlich habe seine MItarbeiterin mich falsch verstanden....
Ja nee is klar. Deutlicher, als ich möchte eine Rezept über Prascent, kann ich doch nicht sagen.
Naja, wie dem auch sei. Ich bekommen Gott sei Dank die Rezepte doch bei ihm ausgestellt. Puh, da sind mir dann aber zig Felsen vom Herzen gefallen.
10.08.2011, 08:20
huch, das klingt ja wirklich gut. Ich hätte natürlich auch sehr gerne die Vorgehensweise bzw. Adresse....Blöde Frage (bin neu hier...was ist eine PN?
) hier mal meine E-Mailadresse: waranjaätweb.de......
Vielen Dank und liebe Grüße Anja
10.08.2011, 08:25
PN = Private Nachricht
Ich schick dir gleich eine mit den Infos. Guck mal, ob du die lesen kannst!