Sorry habe nochmal was gefunden :
http://www.psvr.de/unterlagen/merkblatt_pferdekauf.pdf"a)Der Verkäufer hat die Verpflichtung, dem Käuf
er eine mangelfreie Sache zu verschaffen
(§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB – neu). .....
Im Falle eines Mangels kann der Käufer nach §§ 437, 439 BGB – neu – zunächst Nach-
erfüllung verlangen, und ........
.............. Bei chronischen Kr
ankheiten dürfte eine Mängelbeseitigung
nicht möglich sein; diese sind meist nicht zu
heilen, eine existierende degenerative Ver-
änderung kann in vielen Fällen nicht beseitigt werden.
b)Scheitert der primäre Nacherfüllungsanspruch (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung),
dann kann der Käufer gem. § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB – neu –
vom Vertrag zurücktreten,
den Kaufpreis mindern,
Schadensersatz gem. §§ 440, 28
0, 281 BGB – neu – verlangen.Rücktritt vom Vertrag heißt Rückgängigmach
ung des Vertrages durch Rückgewähr der
jeweils ausgetauschten Leistungen (Geld zurück / Pferd zurück)
Bei der Minderung wird der Kaufpreis um de
n Betrag herabgesetzt, um den der Mangel
den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis,
mindert. Dies kann etwa die Kompensati-
on für ein fortwährendes Gesundheitsrisiko se
in. Die Schadensersatzpflicht ergibt sich
daraus, daß die Mangelfreiheit
eine Vertragspflicht darste
llt, so daß eine mangelhafte
Leistung eine Pflichtverletzung bedeutet.
Danach muß der Verkäufer dem Käufer auf
Schadensersatz für Kosten und u.U. sogar für entgangene Gewinnmöglichkeit haften.