FALL VON ANSTECKENDER BLUTARMUT DER EINHUFER (EIA) AUF HOF IN BAD BENTHEIM NACHGEWIESEN
FESTLEGUNG EINES SPERRBEZIRKES DURCH VETERINÄRAMT
Bad Bentheim. Auf einem Hof in Bad Bentheim sind bei einem Pferd Antikörper gegen das Virus der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer (EIA) nachgewiesen worden. Bei der Erkrankung, die Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel befallen kann, handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, die für Menschen ungefährlich ist. Die Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Grafschaft Bentheim hat einen Sperrbezirk festgelegt. Die entsprechende Tierseuchen-Verordnung bestimmt, dass das betroffene Tier getötet werden muss. Außerdem müssen sämtliche Einhufer im Sperrbezirk untersucht werden. Die im selben Bestand stehenden Pferde sind bereits alle negativ getestet worden. Für den Sperrbezirk gelten Restriktionen.
Am 6. Juni 2017 waren im Rahmen einer Eigenkontrolluntersuchung bei einem Pferd aus dem Landkreis Verden Antikörper gegen das Virus der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer (EIA) nachgewiesen worden. Daraufhin wurde der betroffene Gesamtbestand amtlich untersucht und beprobt. Die Tiere waren klinisch unauffällig. Am 7. Juni erfolgte die amtliche Bestätigung des positiven Befundes durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI). Im Rahmen der epidemiologischen war dann festgestellt worden, dass das Pferd an einem offiziellen Poloturnier im Landkreis Grafschaft Bentheim teilgenommen hatte. Der Kontaktbestand im Landkreis Grafschaft Bentheim wurde umgehend aufgesucht und untersucht. Außerdem erfolgte die Sperrung des Kontaktbestandes. Mit Bestätigungsbefund vom 22. Juni wurde der Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer (EIA) amtlich festgestellt und nun amtlicherseits ein Sperrbezirk ausgewiesen.
Für die Tierhalter im Sperrbezirk ist folgendes zu beachten:
Tierhalter im Sperrbezirk haben der Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Grafschaft Bentheim (Tel.: 05921–9606, Email:
veterinaramt@graftschaft.de) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Einhufer unter Angabe der Nutzungsrichtung und des Standortes, verendeten oder erkrankten Einhufer sowie jede Änderung anzuzeigen und sämtliche Einhufer aufzustallen.
Einhufer dürfen nur mit der Genehmigung des Landkreises Grafschaft Bentheim aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie drei Monate nach der oben genannten Untersuchung mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind.
Einhufersamen, -eizellen und –embryonen dürfen aus dem Sperrbezirk ebenfalls nur mit einer Genehmigung verbracht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie von Einhufern stammen, die drei Monate nach der oben genannten Untersuchung mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind.
Hengste aus dem Sperrbezirk dürfen zur Bedeckung oder Samengewinnung nur herangezogen werden, wenn sie drei Monate nach der oben genannten Untersuchung mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind. Für den Samen von Hengsten aus dem Sperrbezirk gilt dies entsprechend.
Stuten im Sperrbezirk dürfen nur besamt werden, wenn sie drei Monate nach der oben genannten Untersuchung mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind.
Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks sind verboten. Einhufer, die im Sperrbezirk gehalten werden, dürfen nicht an Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Einhufern außerhalb des Sperrbezirks teilnehmen.
Fahrzeuge, die für den Transport von Einhufern, die im Sperrbezirk gehalten werden, verwendet worden sind, müssen vor weiterem Gebrauch nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert werden.
Die Übertragung des Virus erfolgt hauptsächlich durch blutsaugende Insekten wie Bremsen und Stechfliegen. Die Veterinärbehörde rät Pferdehaltern, blutsaugende Insekten mit geeigneten Mitteln von den Pferden fernzuhalten. Weitere Infos erhalten Sie auch in der unten zum Download verfügbaren Allgemeinverfügung.